Jeder Versicherungsvermittler kennt das. Die Versicherung meldet sich mit einer Abrechnung oder einer Mahnung und will vermeintlich nicht verdiente Provisionen zurück. Diese Provisionsrückforderungen sind manchmal auch aus einer längst vergessenen Zeit. Schließlich besteht schon gesetzlich in manchen Versicherungssparten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftungszeit von mindestens 60 Monaten, so geregelt in § 49 VAG – Stornohaftung.
Diese lange Haftungszeit bringt es mit sich, dass prozessökonomisch Rückforderungen gesammelt und erst anschließend auf einen Schlag geltend gemacht werden. Damit kommen die Forderungen in die Nähe der Grenzen der Verjährung und überschreiten sie auch beizeiten.
Unachtsamkeiten erleichtern Verteidigung
Häufig wird, gerade wenn die Rückforderungen schon verdammt lang her sind ein Mahnbescheid beantragt und auf den Widerspruch des Versicherungsvermittlers anschließend die Klage begründet. Hierbei passieren leicht Fehler, die eine Verteidigung gegen Rückforderungen erleichtern.
Es kommt damit in einigen Fällen gar nicht mehr auf die Berechnung oder Berechtigung der Rückforderungen an, sie sind häufig bereits verjährt und können daher nicht mehr erfolgreich gerichtlich beigetrieben werden.
Beispiele für Weichenstellungen
Nachfolgend zeigen wir ein paar Beispiele der möglichen Probleme auf:
- Forderungen müssen Mahnverfahren so bezeichnet und konkretisiert werden, dass dem Schuldner ein Rückschluss auf das vom Gläubiger Begehrte möglich ist. Die Rechtsprechung spricht dabei von einer ausreichenden Individualisierung der Forderung.
Dabei geht es nicht nur um die Höhe der Forderung oder Forderungen, sondern auch grob deren Rechtsgrund. Überspitzt wäre die Angabe einer Forderung aus Darlehen oder Kaufvertrag bei mehreren Provisionsrückforderungen unpassend.
- Die richtige Berechnung der Verjährungsfristen spielt eine zentrale Rolle. Da diese davon abhängt, wann die regelmäßige Verjährung beginnt und abläuft und wie sie gehemmt wurde durch Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und weiter durch gerichtliche Handlungen bis hin zu nachlaufenden Fristen und den möglicherweise verbliebenen Resttagen der regelmäßige Verjährung, sollte sie zuverlässig und sicher berechnet werden. Denn schon einzelne Tage können für eine Fristversäumung ausreichend sein.
Kommt schließlich auch der Richter nach der richtigen Vorbereitung zu dem Schluss, dass die Rückforderungen verjährt sind, erfolgt manchmal ein vielsagender Hinweis:
Das ist alles aber ganz schön lange her…
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht