Änderungen im Arbeitsrecht zum Jahreswechsel

 

Auch zum jüngsten Jahreswechsel traten wieder zahlreiche Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

 

  1. Mindestlohn

Mit dem Jahreswechsel hat sich der gesetzliche Mindestlohn für alle Beschäftigten von 12,00 EUR auf 12,41 EUR erhöht. Auch Auszubildende profitieren, der Mindestlohn steigt im ersten Ausbildungsjahr von 620,00 EUR auf 649,00 EUR, vorbehaltlich etwaiger tarifvertraglicher Abweichungen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns geht auch die Erhöhung der Verdienstobergrenze für Minijobs einher. Die Jahresverdienstgrenze beträgt seit diesem Jahr 6.456,00 EUR, also 538,00 EUR pro Monat. Für Arbeitgeber gilt es insoweit bestehende Arbeitsverträge zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend abzuändern.

 

  1. Telefonische Krankschreibung

Bereits seit dem 07.12.2023 ist es Patienten (wieder) möglich sich telefonisch krankschreiben zu lassen, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind:

– Es handelt sich um leichte Erkrankungen („keine schwere Symptomatik“)

– Patient und Praxis sind einander bekannt

– Videosprechstunde ist nicht möglich

Liegen alle drei Voraussetzungen vor, ist eine Krankschreibung nach einem Telefonanruf in der Arztpraxis für bis zu fünf Tage möglich.

 

  1. Kinderkrankengeld

Konnten gesetzlich versicherte Eltern pro Elternteil und pro Kind bis zu 30 Tage (max. 65 Tage) und Alleinerziehende im abgelaufenen Jahr 2023 noch bis zu 60 Tage Kinderkrankengeld pro Kind (max. 130 Tage) beantragen, reduziert sich dieser Anspruch auf 15 Tage bzw. 30 Tage bei Alleinerziehenden für das laufende Jahr. Die Obergrenze liegt nunmehr bei 35 Tagen bzw. 70 Tagen bei Alleinerziehenden. Die Anspruchskürzung ist jedoch im Lichte der Pandemiejahre zu sehen und zu bewerten, in welcher der Anspruch zunächst massiv erhöht und aufgrund der jüngsten Entspannung der Pandemielage nunmehr wieder gekürzt wurde. Der Anspruch für das laufende Jahr 2024 ist jedoch immer noch höher als jener unmittelbar vor Pandemiebeginn 2019/2020.

 

Sehr gerne sind wir Ihnen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten behilflich. Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49 (0)89-552261-0.