Keine Erstattung der Personalvermittlungsprovision durch Arbeitnehmer

 

Fast jede Branche verzeichnet einen Fachkräftemangel. Diesen Mangel haben sich nunmehr findige Personen ausgenutzt, um sich auf die Vermittlung von Personal zu spezialisieren.

 

Die Vermittlung eines Personaldienstleisters ist allerdings nicht gerade billig. Zumeist werden hier drei Monatsgehälter des vermittelten Arbeitnehmers gefordert. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, wenn Arbeitgeber versuchen, den vermittelten Arbeitnehmer möglichst lange an das Unternehmen zu binden und gegebenenfalls auch einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zu konstruieren im Hinblick auf die bezahlte Vermittlungsprovision. So liegt auch der Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 20.06.2023 durch Urteil entschieden hat.

 

Der dortige Arbeitgeber und Beklagte hat gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die insgesamt bezahlte Vermittlungsprovision in Höhe von € 6.695,40 arbeitsvertraglich als Vertrauensvorschuss auf die zu erwartende Betriebstreue des Arbeitnehmers qualifiziert und den Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 13 Monaten nach Arbeitsbeginn durch vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Das Arbeitsverhältnis vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall endete bereits 2 Monate nach dessen Beginn. Es wurde durch den Arbeitnehmer gekündigt. Der Anlass der Kündigung war zwischen den Parteien streitig.

 

Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nunmehr festgestellt, dass die Regelung über die Erstattung der Vermittlungsprovision im Arbeitsvertrag unwirksam ist, weil die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen beteiligt, vergleiche § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

 

Durch die Zahlungsklausel der Vermittlungsprovision wird ein Bleibedruck für den Arbeitnehmer ausgelöst, der damit die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz einschränkt. Hiermit wird der Arbeitnehmer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Problematisch an der vorliegenden Klausel war insbesondere die Formulierung, dass nicht nur auf eine Kündigung des Arbeitgebers, sondern auch auf eine Eigenkündigung oder eine einvernehmliche Vertragsbeendigung der Parteien Bezug genommen wurde und damit kein schuldhaftes und daher notwendigerweise an eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers anknüpfendes Verhalten im Sinne von § 276 BGB voraussetzt wurde.

 

Dabei verkennt der Bundesarbeitsgerichtshof nicht, dass es für den Arbeitgeber selbstveständlich von Interesse ist, den Arbeitnehmer bei Zahlung einer Vermittlungsprovision möglichst lange an das Unternehmen zu binden. Aus diesem Grund hat sich das Gericht auch mit den Alternativen für einen Arbeitgeber beschäftigt und festgestellt, dass das Interesse des Arbeitgebers an einen langen Verbleib im Unternehmen nicht durch Vereinbarung einer Pflicht zur Erstattung von Kosten durchsetzbar ist, die er selbst für die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses aufgewendet hat. Dem Bedürfnis des Arbeitgebers könne nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dadurch Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des jeweils Zulässigen das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird oder aber die Kündigungsfrist für solche Kündigungen verlängert wird. Alternativ sei auch der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages denkbar der nach § 15 Abs. 4 TzBfG der ordentlichen Kündigung nicht unterliegt.

 

Abschließend hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitnehmer auch keinen gleichwertigen Vorteil für die Beeinträchtigung der Arbeitsplatzwahlfreiheit erhalten hat. Dass der Arbeitnehmer durch die Vermittlung des Arbeitsverhältnisses einen besonders wertigen, passenden oder lukrativen Arbeitsplatz erhalten hat, stellt gerade keinen Vorteil dar, den eine Bindung hieran ausgleichen könnte.

 

Die Entscheidung ist vergleichbar mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der Rückzahlung von Fortbildungskosten. Hierzu dürfen wir insbesondere auch auf unseren Blogbeitrag vom 04.07.2022 “Rückzahlung von Fortbildungskosten” verweisen.

 

Wir unterstützen und beraten Sie gerne in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Zögern Sie nicht sich mit uns in Verbindung zu setzen. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.