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Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung

Grundlegender Abrechnungsanspruch des Handelsvertreters gegenüber seinem Unternehmen

Vielfach begegnet man noch Handelsvertretern, die ihrem Unternehmer Rechnungen über die vermittelten Geschäfte stellen. Eigentlich müsste aber der Unternehmer nach der zwingenden Vorschrift des § 87c Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter gegenüber monatlich abrechnen, das darf auf bis zu 3 Monate erstreckt werden. Hiervon darf nicht zum Nachteil des Vertreters abgewichen werden (vgl.§ 87c Abs. 5 HGB).

Zur Prüfung dieser Abrechnungen darf bei Abrechnung ein Buchauszug verlangt werden. Dieser soll zur Prüfung der Provisionsansprüche aus den Abrechnungen den Inhalt der Bücher des Unternehmers wiederspiegeln. D.h. da ist regelmäßig mehr drin, als in den Abrechnungen. Dazu gehören u.a. auch streitige Positionen zwischen Vertreter und Unternehmer. In der Abrechnung findet sich dagegen nur eine Angabe, wenn es dafür auch eine Provision gibt.

Was gehört aber in eine solche Abrechnung des Unternehmens und kann der Vertreter einen Inhalt vorgeben?

Naheliegend wäre der Bezug auf bestimmte Geschäfte, die Höhe des Umsatzes aus diesen, wieviel anteilig dem Vertreter zusteht (der Provisionssatz), die Höhe der Provision.

Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2021, Az. 18 U 31/21 kann der Handelsvertreter dem Unternehmer nicht vorschreiben, ob die Abrechnung bestimmte Geschäfte ausweisen müsste oder einen bestimmten Provisionssatz. Es sieht sich in Tradition der Entscheidung des BGH v. 07.02.1990, Az. IV ZR 314/88). Inhalt der Abrechnung soll demnach sein, was nach Auffassung des Unternehmers die Höhe des Provisionsanspruchs ist, wie sich dieser zusammensetzt und errechnet. Vorgaben durch den Vertreter sind nicht vorgesehen. Denn die Abrechnung gilt nach ständiger Rechtsprechung als Anerkenntnis der Ansprüche durch den Unternehmer gegenüber dem Vertreter.

Parallel oder stattdessen kann auch gleich ein Buchauszug verlangt werden

In Aunahmefällen dürfte parallel oder statt der Abrechnung kein Buchauszug verlangt werden. Schließlich dient er der Prüfung der Abrechnung und der Ansprüche des Vertreters auf Provision.

Sollten daher Abrechnungen fehlen oder unverständlich sein, bestehen Hilfsrechte für den Vertreter, damit sich dieser die nötige Klarheit über die Höhe eigener Ansprüche verschaffen kann. Auch wenn bestimmte Inhalte in einer Abrechnung aus Sicht des Vertreters wünschenswert oder sinnvoll erscheinen, kann er diese nicht vorschreiben. Er muss also mit den Abrechnungen umgehen, wie auch der Unternehmer mit der Forderung nach einem Buchauszug.