Alkoholische Getränke sind keine erstattungsfähigen „Erfrischungsgetränke“ im Sinne der Fluggastrechtverordnung

 

Das Amtsgericht Hannover hatte sich zuletzt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch alkoholische Getränke unter den Begriff der „Erfrischungsgetränke“ gemäß der Fluggastrechteverordnung zu subsumieren und somit ggf. zu erstatten sind.

 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Eine Reisegruppe buchte ihren Hinflug von Hannover über London nach Miami, wobei sie das Ziel erst mit einer Verspätung von 3 Stunden und 15 Minuten erreichten. Der Rückflug wurde ursprünglich aus Miami über New York und London nach Hannover gebucht, wobei diese Flüge annulliert wurden und die Gruppe auf eine Ersatzbeförderung über Madrid nach Hamburg umgebucht wurde. Sie erreichte Hamburg erst mit einer Verspätung von mehr als viereinhalb Stunden und hatte dann von dort noch mit der Bahn nach Hannover zu fahren, dem eigentlichen Zielort.

 

Den klagenden Reisenden wurde vom AG Hannover für die Verspätung und Annullierung der Flüge eine Entschädigungsleistung gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zugesprochen, sowie eine Erstattung gem. Art. 5, 8 der Fluggastrechteverordnung hinsichtlich der Mehrkosten für die Ersatzbeförderung, also der entstandenen Bahnkosten für die Fahrt Hamburg – Hannover.

 

Daneben hatte das Gericht noch darüber zu entscheiden, ob und inwieweit auch ein Anspruch der Kläger auf Erstattung von Verpflegungskosten gem. Art. 5, 9 der Fluggastrechteverordnung bestand. So nahmen die Kläger während ihrer Wartezeit u.a. zwei alkoholische Getränke, jeweils einen „Aperol Spritz“ zu sich, welche sie erstattet wissen wollten.

 

Diesem Erstattungsanspruch erteilte das urteilende AG Hannover jedoch eine Absage. Zwar führte es aus, dass nach Fluggastrechteverordnung das ausführende Luftfahrunternehmen im Falle der Annullierung / großen Verspätung grundsätzlich „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten habe und daher die Kläger sich, nachdem die Beklagte dieses Angebot unstreitig nicht selbst erbracht habe, am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen hätten dürfen.

 

Allerdings seien nach Ansicht des Gerichts mit dem Begriff „Erfrischungen“ i.S.d. Verordnung keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei „Aperol Spritz“, bei denen es sich um alkoholische Getränke handele, nicht von der Beklagten zu ersetzen seien. Der Wortlaut „Erfrischung“ verbiete es nach Auffassung des Gerichts, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren.