Ausschließlichkeitsvertreter und die gesetzliche Rentenversicherungspflicht

 

Nachdem immer wieder festgestellt werden muss, dass dies offenbar nicht jedem selbstständigen Versicherungsvertreter in der Ausschließlichkeit bekannt ist, soll mit diesem Beitrag nochmal das Bewusstsein dafür geschärft werden, dass diese Berufsgruppe unter bestimmten, gar nicht mal so ungewöhnlichen Umständen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen kann.

 

Gem. § 2 Nr. 9 SGB VI sind nämlich auch selbstständig tätige Personen gesetzlich versicherungspflichtig, die (1) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und (2) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

 

Gerade die erste Voraussetzung ist bei einem Ausschließlichkeitsvertreter, der vertraglich mit nur einem Versicherungsunternehmen verbunden ist und nur Produkte dieser Versicherung vermittelt, regelmäßig gegeben.

 

Ob eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht, entscheidet sich daher zumeist mit der zweiten Voraussetzung, ob mindestens ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der Agentur des Vertreters beschäftigt ist oder nicht.

Ist dies nicht der Fall, etwa bei Agenturen gänzlich ohne Mitarbeiter oder Agenturen, die nur geringfügig Beschäftigte ohne eigene Versicherungspflicht bei sich arbeiten lassen, besteht nach dem Gesetz also eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.

 

Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Regelung kann einen teuer zu stehen kommen:

Es ist nicht erst einmal vorgekommen, dass ein Ausschließlichkeitsvertreter jahrelang hohe Beträge in eine private Rentenversicherung eingezahlt hat, in dem Glauben von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu sein, und sich dann plötzlich Nachzahlungsansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für den noch unverjährten Zeitraum ausgesetzt sieht. Hier können schnell sehr hohe Nachzahlungsbeträge auf den jeweiligen Vertreter zukommen.

 

Es ist daher ratsam, bei Beginn der Ausschließlichkeitstätigkeit und auch danach von Zeit zu Zeit zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht vorliegen oder nicht.