Die Anforderungen an den persönlichen Beitrag und die Schuld des Telekommunikationspartners im Straf- und Zivilprozess

 

Die Ausgangslage:

 

Ein Mobilfunkunternehmen hat dem Shop-Partner fristlos gekündigt, weil angeblich manipulierte Verträge abgeschlossen wurden. Es sollen Verträge mit nichtexistierenden Kunden unter Vorlage von gefälschten oder nicht die Person betreffenden Ausweis- und sonstigen Dokumenten abgeschlossen worden sein. Die Hardware wurde ausgehändigt und ist ohne Gegenwert verschwunden. Oder, so auch häufig der Vorwurf, den Kunden sind Verträge untergeschoben worden (Datenkarten), von denen er gar nichts wusste.

 

In diesen Fällen gibt es häufig zwei Verfahren, mit denen sich der Partner konfrontiert sieht: Zum einen häufig ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und zum anderen ein Zivilprozess, in dem es einerseits um die Ansprüche des Partners wie restliche Provisionen und den Ausgleichsanspruch und andererseits um Schadensersatzansprüche des Unternehmens gehen kann.

 

In beiden Verfahren gelten ganz unterschiedliche Maßstäbe:

 

Während strafrechtlich nur der belangt werden kann, dem eine eigene Tatbeteiligung und ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann, erfolgt zivilrechtlich eine Zurechnung der Handlung der Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen zu dem Partner über § 278 BGB.

 

Das bedeutet, der Partner kann haften, auch wenn er von krummen Geschäften in seinem Shop wirklich nichts mitbekommen hat.

 

Auch bei der Frage, ob ihm selbst ein z.B. organisatorischer Schuldvorwurf gemacht werden kann, bestehen zivilrechtlich weitergehende Möglichkeiten, denn man kann fahrlässiges Verhalten auch dann annehmen, wenn der Partner Vorkommnisse nicht mitbekommen hat, obwohl er sie bei angemessener Organisation hätte mitbekommen müssen.

 

Eine strafrechtliche Einstellung des Verfahrens bedeutet also nicht automatisch, dass der Partner zivilrechtlich Recht bekommen wird; umgekehrt wird er bei einer strafrechtlichen Verurteilung nur in seltenen Fällen das Zivilgericht davon überzeugen können, die Sache zivilrechtlich zu seinen Gunsten anders einzuschätzen.

 

Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen beiden Rechtswegen ist, dass der Partner sich in einem Strafverfahren nicht äußern muss, in einem Zivilverfahren aber schon und diese Äußerungen auch der Wahrheit entsprechen müssen, weil er sonst einen Prozessbetrug begeht.

 

Es ist daher bei der Abwägung der Prozessrisiken vor Einreichung einer zivilrechtlichen Klage oder einer Verteidigung gegen eine vom Unternehmen eingereichte Klage unerlässlich, sich mit seinem Anwalt über diese Problematiken genau auszutauschen.