Fraud-Belastungen mit Hardware-Kosten rechtswidrig

Es ist Gang und Gäbe, dass dem Partner in Fällen, in denen ein Kunde eine falsche Identität oder fasche Kontodaten im Shop angegeben und daraufhin Hardware in erheblichem Wert ausgehändigt bekommen hat, nicht nur die Provision zurückgebucht wird, sondern auch noch die Hardwarekosten eingezogen bzw. mit Provisionsforderungen verrechnet werden.

Das ist rechtswidrig, wie nun das OLG Düsseldorf in einem Berufungsverfahren zu einer Entscheidung des LG Düsseldorf bestätigt hat und zwar aus folgenden Gründen:

  • Der Schaden in Form des Wertes der Hardware stammt nicht aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung der Partner verpflichtet ist (kein Zurechnungszusammenhang), sondern es realisiert sich ein Risiko, das typischerweise das Unternehmen trägt. Das sieht man schon daran, dass der Hardware- Preis weit über dem Provisionsinteresse des Partners liegt. Es ist die Strategie des Unternehmens – und damit auch dessen Risiko – teure Geräte ohne Sicherheit an den Kunden herauszugeben.
  • Es liegt ein überwiegendes Mitverschulden des Unternehmens vor, weil dessen Bonitätsprüfungsprogramm offenbar nur ganz geringe Anforderungen an eine Freigabe des Kunden stellt.

Die Berufung wurde daraufhin seitens des Unternehmens zurückgenommen, das Urteil des LG ist damit rechtskräftig. Zu der Frage der Schadenshöhe kam das Gericht somit gar nicht; auch bei dieser dürften die Unternehmen aber auf Schwierigkeiten stoßen.