Impfpflicht und Corona-Testpflicht am Arbeitsplatz zulässig?

Immer wieder werden wir gefragt, wie man sich als Arbeitgeber bestmöglich gegen Betriebsschließungen wegen Corona und umfangreichen Quarantänemaßnahmen schützen kann. Auch die in vielen Freizeiteinrichtungen und im Gaststätten-Gewerbe geltende „3G-Regelung“ wirft die Frage auf, ob eine „3G-Regelung“ auch in Betrieben durchsetzbar ist.

Hierzu wollen wir im Beitrag einige Anregungen und rechtliche Möglichkeiten aufzeigen.

 

Anordnung einer Impfpflicht?

Die oft diskutierte Anordnung einer Impfpflicht durch den Arbeitgeber lässt sich nach unserer Auffassung und aufgrund der momentanen Gesetzlage, von Einzelbereichen im Gesundheits- und Pflegwesen abgesehen, momentan nicht im Rahmen des Weisungsrechtes des Arbeitgebers durchsetzen. Es besteht noch nicht einmal das Recht, den Impfstatus der Arbeitnehmer abzufragen.

 

Anordnung einer Corona-Testpflicht?

Die Anordnung einer Corona-Testpflicht im Betrieb lässt sich demgegenüber unter Berücksichtigung des Grundrechtschutzes der Arbeitnehmer und der Interessen des Arbeitgebers, nach unserer Auffassung, durchaus rechtfertigen. Das bedeutet der Arbeitgeber kann im Rahmen eines Weisungsrechtes, ggf. unter Beiziehung des Betriebsrates, anordnen, dass den Betrieb nur getestete Arbeitnehmer betreten dürfen.

 

Weitergehende Informationen zu Persönlichkeitsrechten und Speicherung personenbezogener Daten:

 

Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte?

Der Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Arbeitsnehmers bei der Testung sind dabei als geringfügig einzustufen und insbesondere im Vergleich mit den Interessen des Arbeitgebers an einem ungestörten Betriebsablauf und der Fürsorgepflicht gegenüber anderen Arbeitnehmern, als hinnehmbar einzuordnen. Dabei ist die Anordnung der Corona-Testpflicht mit Spucktest im Vergleich zu den Rachen- und Nasenraumtest wegen des noch geringeren Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers als vorzugswürdig anzusehen.

 

Corona-Test: Speicherung personenbezogener Daten

Daten aus der Testung dürfen dabei nicht gespeichert werden. Es ist daher empfehlenswert, den Test am Betriebseingang durchzuführen und Mitarbeiter nur bei negativem Test den Zugang zu ermöglichen. So müssen keinerlei Daten gespeichert oder längerfristig aufbewahrt werden.

 

Direktionsrecht: Anordnung einer Corona-Testpflicht

Mit dem Direktionsrecht zur Anordnung einer Corona-Testpflicht können Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer gleichzeitig freistellen, statt der täglichen Test seinen Impf-/Genesenenstatus mitzuteilen. Da der Mitarbeiter ein Wahlrecht zwischen täglichen Test und der (täglichen oder einmaligen dann zu speichernden) Offenlegung seines Impf-/Genesenenstatus hat, ist auch die Freiwilligkeit gewährleistet. Es empfiehlt sich bei Speicherung dieser Daten, sich insoweit eine schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers unterzeichnen zu lassen.

Berücksichtigt werden muss jedoch, dass bei einer Testpflicht für Arbeitnehmer auch dafür Sorge zu tragen sein wird, dass diese mit Kunden möglichst wenig in Kontakt kommen oder auch für Kunden eine entsprechende Testpflicht oder alternativ hierzu eine freiwillige Mitteilung des Impfstatus/Genesenenstatus vor dem Eintritt in das Gebäude trifft.

 

Kosten täglicher Corona-Tests

Die täglichen Tests und Kontrollen kosten den Arbeitgeber viel Geld. Denn die Kosten für Tests und Kontrollen müssen die Arbeitgeber tragen. Vergleicht man jedoch die Kosten mit einer mehrtägigen Betriebsschließung oder umfangreichen Quarantänepflicht, kann die Anordnung der Corona-Testpflicht durchaus lohnenswert sein. Denn ohne eine gesetzliche Impfpflicht bzw. ein gesetzliches Fragerecht nach dem Impf-/Genesenenstatus bleibt momentan nur dieser Weg.

Bei der Ausübung Ihres Direktionsrechts stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Schreiben Sie uns einfach eine Email über kanzlei@heinicke-eggebrecht.de oder rufen Sie uns an unter +49(0)89 552261-0.