Kündigung der stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund, Abmahnung?

Vielen ist die Problematik bekannt, dass in einigen Dauerschuldverhältnissen gerne angenommen wird, dass vor Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zuvor eine Abmahnung zu diesem Grund ausgesprochen worden sein muss und erst der wiederholte Verstoß gemeinsam mit der vorherigen Abmahnung zur Begründung ausreichen.

Bedarf eine Kündigung einer stillen Gesellschaft aus wichtigem Grund einer vorherigen Abmahnung?

Anders ist es bei der stillen Gesellschaft. Die gesetzlichen Gründe § 723 Abs. 1 S. 3 BGB gehen nicht von dem Erfordernis einer Abmahnung aus. Aus dem Gedanken, dass es ich aber um das letzte Mittel handeln soll, kann eine erforderlich werden. Das wäre etwa bei einer weniger schweren Pflichtverletzung oder einer erstmaligen denkbar. Für die stille Gesellschaft können aber auch weitere Gründe als so wichtig vereinbart werden, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung hierauf gestützt werden kann. Nach dem OLG Hamm Urteil vom 1.2.2023 – 8 U 29/22 gilt für die vertraglich erleichterte Kündigungsmöglichkeit dieselbe Bewertung wie für gesetzliche Kündigungsgründe – eine Abmahnung ist nicht generell erforderlich, nur aus dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit kann sich etwas anderes ergeben. Wenn aber die Parteien für die stille Gesellschaft die Anforderungen an einen wichtigen anders beurteilen oder gegenüber den gesetzlichen Gründen abschwächen, ist diese Bewertung nicht über dann einzuführende andere Erfordernisse in Form einer Androhung oder Abmahnung zu korrigieren, die Hürde darf dann nicht anderweitig hochgehoben werden.

Vernachlässigte Informationsrechte können als wichtiger Grund zur Kündigung einer stillen Gesellschaft bei Vereinbarung hierzu ausreichen

So können etwa vertragliche weitreichende Informationsrechte des stillen Gesellschafters bei deren Verletzung als wichtige Gründe bestimmt werden, was im Fall des OLG Hamm in der Vereinbarung von Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht in Verbindung mit vereinbarten Informationsrechten an anderer Stelle der Satzung der stillen Gesellschaft angenommen wurde.