Maskenpflicht im Schulunterricht unzumutbar?

Die Zivilgerichte und damit die Familiengerichte können nicht über die Masken-, Abstands- und Testpflicht von Kindern an Schulen entscheiden. Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht Jena (Beschluss vom 14.05.2021 – 1 UF 136/21) klargestellt und damit den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Weimar vom 08.04.2021 (Az. 9 F 148/21) aufgehoben, der Bundesweit für aufsehen gesorgt hatte.

Der Familienrichter am Amtsgericht Weimar hatte entschieden, dass an zwei Schulen in Weimar unterrichtete Kinder keine Maske tagen, keine Abstände einhalten und auch nicht an der Schnelltestung teilnehmen müssen.

Der Familienrichter hatte übersehen, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht eröffnet ist, sondern lediglich der Verwaltungsrechtsweg. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hat das Oberlandesgericht Jena nunmehr die Entscheidung des Amtsgericht Weimar aufgehoben. Für die Überprüfung der Coronaverordnungen sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kontrolle des Kindeswohls mit Blick auf angeordnete Gesundheitsschutzmaßnahmen.

Mit einer dem Amtsgericht Weimar folgenden Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts Jena ist nicht zu rechnen. Dieses hatte bereits vor dem Oberlandesgericht Jena mit Beschluss vom 20.04.2021 (Az. 8 E 416/21 We) die Maskenpflicht bestätigt. Das Verwaltungsgericht Jena führte zur Begründung aus, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schüler „eine geeignete als auch erforderliche Maßnahme darstelle“.

Auch das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich bereits mit der Zuständigkeit der Zivilgerichte beschäftigt und sich für unzuständig erklärt. Sowohl das OLG Jena als auch das OLG Nürnberg haben die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es gilt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof sich tatsächlich damit beschäftigen muss.

Voraussichtlich wird es lediglich bei der spektakulären ca. 170-seitigen Entscheidung des Amtsrichters im einstweiligen Verfügungsverfahren(!) bleiben, welche jedoch nicht zu Rechtskraft erstarkte und dem Familienrichter nunmehr ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Rechtsbeugung einbringt. Spannend wird jedoch, wie der Richter nunmehr das Hauptsacheverfahren entscheiden wird.