OLG Köln: Sonderkündigungsrecht des Mobilfunkvertreters ist ausgleichserhaltend, Shoppauschale ist zurückzuerstatten

 

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 24.11.2023 eine wichtige aktuelle Entscheidung getroffen.

 

Es ging um einen Mobilfunk-Vertretervertrag, der von einem der drei Netzanbieter in Deutschland verwendet wird. Darin war geregelt, dass das Unternehmen berechtigt ist, die Vergütungskonditionen in seinen quartalsweise herausgegeben Bedingungen einseitig abzuändern und dem Vertreter für den Fall, dass er damit nicht einverstanden ist, ein Widerspruchsrecht binnen 4 Wochen nach Erhalt der Bedingungen zusteht. Wird widersprochen, hat das Unternehmen binnen einer weiteren Frist dem Vertreter mitzuteilen, ob es mit ihm auf Grundlage der bisherigen Bedingungen weiterarbeiten möchte. Lehnt das Unternehmen dies aber ab, was konkret auch der Fall war, so wird dem Vertreter ein Sonderkündigungsrecht von 6 Wochen zum Ende des Quartals eingeräumt. Die Kündigung wurde auch ausgesprochen.

Das OLG Köln ist nun unserer Argumentation gefolgt und hat festgestellt, dass diese Kündigung den Ausgleichsanspruch nicht ausschließt, weil diese vom Unternehmer aufgrund der Änderung der Bedingungen ja veranlasst wurde (vgl. § 89b III, Satz 1, 2. HS HGB).

Über die Höhe des Ausgleichs wurde noch nicht entschieden, sondern die Sache an das Landgericht für die Bezifferung zurückverwiesen.

 

Außerdem wurde in der Entscheidung die bisherige Linie bestätigt, dass die Vereinbarung einer sogenannten Shoppauschale wegen Verstoß gegen § 86a I HGB unwirksam ist (hierzu haben wir schon öfter berichtet) und dem Vertreter einen Rückzahlungsanspruch aus dem unverjährten Zeitraum zugesprochen.

 

Das Urteil enthält noch weitere Entscheidungen über weitere Streitgegenstände, die demnächst in einem Blog behandelt werden.