Recht auf Ladestation für E-Auto im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Elektronisch betriebene Fahrzeuge (sog. E-Autos) werden mehr und spielen damit auch im Miet- und Wohnungseigentumsrecht eine größere Rolle. Vor allem die hierfür notwendigen Ladestationen stellen Mieter und Vermieter und auch die Wohnungseigentümergemeinschaft vor Herausforderungen.

 

Hierzu wurde im Mietrecht der § 554 BGB neu geschaffen. Hiernach kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung der Mietsache – Zumutbarkeit vorausgesetzt – erlaubt wird, die dem Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeuges dient.

 

  • 554 BGB gibt dem Mieter also ein Selbstdurchführungsrecht. Der Mieter benötigt lediglich die Erlaubnis des Vermieters. Das Selbstdurchführungsrecht des Mieters beinhaltet grundsätzlich die Auswahl des Fachunternehmens und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses.

 

Erstmals hat sich nunmehr, soweit ersichtlich, ein Berufungsgericht., vorliegend das Landgericht München I, mit der Ladestation-Problematik beschäftigt und einen Vermieter dazu verpflichtet, die Erlaubnis zur Installation einer Ladestation zu erteilen. Die Argumente des Vermieters, er wolle alle Parteien (Garage für fast 200 Wohnungen) gleich behandeln, das Überschreiten einer bestimmten Ladekapazität würde jedoch die Einschaltung der örtlichen Stadtwerke notwendig machen, und nicht einige wenige privilegieren, reichte dem Landgericht München I nicht aus.

 

Mit der Entscheidung stellte das Gericht auch klar, dass der Mieter grundsätzlich über das „Wie“, also die konkrete Ausgestaltung selbst entscheiden dürfe. Jedoch Einschränkungen für den Vermieter durch das Wohnungseigentumsrecht bestehen können, die dann auch durch den Mieter zu dulden wären.

 

Denn anders als im Mietrecht sieht das Wohnungseigentumsrecht vor, dass über „die Durchführung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen“ ist, § 20 Abs. 2 S. 2 WEG. Im Wohnungseigentumsrecht ist das „Wie“ also beschlussgebunden. Im Rahmen der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer müssen also die Interessen der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen berücksichtigt werden.

 

Ein Eigentumswohnungs-Mieter muss sich daher darauf verweisen lassen, dass über eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgegeben wird, wie die nach §§ 554 Abs. 1 BGBG, 20 Abs. 2 WEG privilegierte Maßnahmen umgesetzt werden.

 

Zusammenfassend bedeutet dies:

Der Wohnungseigentümer muss für die Installation einer Ladestation für E-Autos eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung einholen, die auch die konkrete Ausgestaltung bestimmen kann.

 

Ein Mieter benötigt grundsätzlich lediglich die Erlaubnis des Vermieters für die Installation einer Ladestation, über die Ausgestaltung kann er selbst entscheiden. Als Eigentumswohnungs-Mieter kann die Ausgestaltung durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung eingeschränkt sein, an die sich auch der Mieter halten muss.

 

Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Entscheidungen folgen werden, insbesondere im Hinblick auf die sich hieraus entwickelnden Folgeprobleme, wenn beispielsweise die Ladekapazität des Stromanschlusses ausgeschöpft ist und wie mit den Aspekten des Brandschutzes bei einem Batteriebrand umgegangen wird. Hierzu werden wir berichten.

 

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