Verfallsklausel in Arbeitsverträgen – Vorsicht: Rechtsprechungsänderung-

Das Bundesarbeitsgericht hat seine jahrelange Rechtsprechung zur Verfallsklausel in Arbeitsverträgen aufgegeben. Damit sind pauschale Verfallsklauseln unwirksam.

Soweit in der Verfallsklausel nicht Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung ausnimmt, ist diese aufgrund der geänderten Rechtsprechung unwirksam. Es greift dann keine Verfallsklausel, sondern es wirken die regelmäßigen Verjährungsfristen. Dies kann nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer unerwünschte Folgen haben.

Denn die Verfallsklausel kürzt die regelmäßige dreijährige Verjährung deutlich ab auf bis zu sechs Monate. Folglich können bei unwirksamer Verfallsklausel auch noch bis zu drei Jahre später Ansprüche aus dem (beendeten) Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.

Bislang war das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass auch bei Nichtnennung der Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung die Verfallsklausel wirksam ist und man sich den Ausschluss dieser Ansprüche denken muss.

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht dies nun anders und schreibt den vertraglichen Ausschluss der Ansprüche wegen vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Verfallsklausel vor. Damit folgt er der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, welche bereits abweichende Rechtsauffassungen vertreten hatten sowie der herrschenden Literatur.

Wir raten Ihnen als Arbeitgeber daher dringend Ihre Arbeitsverträge durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf Neuverträge, sondern auch im Hinblick auf Altverträge. Auch in Altverträgen kann die Möglichkeit bestehen eine Änderung der Verfallsklausel durch Änderungskündigung herbeizuführen. Wir beraten und informieren Sie gerne.