Virtuelle Mitglieder- und Gesellschafterversammlungen haben seit der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Im Gegensatz zu Gesellschaften sind Vereine aber meist durch eine größere Zahl an Mitgliedern geprägt. Diese Mitglieder sind nicht nur immer erreichbar, sie stimmen auch nicht immer mit ab.
Freie Gestaltung der Versammlung
Für Vereine besteht die Möglichkeit die Art der Mitgliederversammlungen selbst zu bestimmen und abweichend von den allgeimen Vorgaben zu regeln (vgl. § 40 BGB – Vereinsautonomie). Nach § 5 Abs. 2 COVMG war in der Pandemie bis 31.08.2022 auch ohne satzungsmäßige Bestimmung eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich. Diese Modifizierung wurde für Vereine nicht fortgeführt. Grundsätzlich ist daher eine Regelung für virtuelle Versammlungen in der Satzung des Vereins möglich und die sicherste Grundlage für deren Durchführung.
Virtuelle Mitgliederversammlung ohne Regelung in der Vereinssatzung
Ohne Regelung in der Vereinssatzung war die virtuelle Mitgliederversammlung während der Coronapandemie über § 5 Abs. 2 COVMG ermöglicht. Daneben wurde vertreten, dass virtuelle Versammlungen auch bei gleichwertiger Durchführung zur Präsenz zulässig wären. Das würde aber dem Vorstand des Vereins die Entscheidung zur und über die Durchführung überlassen und seine Kompetenzen überstrapazieren.
Wie in anderen Versammlugen auch, wäre eine virtuelle Mitgliederversammlung bei Zustimmung aller Mitglieder möglich. Beim Verein bedarf es dafür aber der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder, Enthaltungen können daher problematisch werden. Große Vereine bekommen zu Versammlungen und Abstimmungen auch nicht von allen Mitgliedern eine Rückmeldung.
Aktuellere Gesetzgebungsverfahren zeigen Regelungen für andere Bereiche auf, wie die Genossenschaft. Für Vereine lässt sich daher in jünger Zeit den gesetzgeberischen Vorgaben zumindest entnehmen, dass eine virutelle Versammlung in der Satzung niedergelegt sein soll, damit sie wirksam durchgeführt werden kann.
Grundvorgaben für eine virtuelle Mitgliederversammlung des Vereins
Die Mitgliederversammlung in virtueller Form müsste also in der Satzung geregelt werden. Nachträglich geht das noch mit qualifizierter Mehrheit der Mitglieder. Inhaltlich müsste die datenschutzkonforme Durchführung, Einwahlmöglichkeit und Sicherheit beschrieben werden. Der Vorstand wäre für die Durchführung verantwortlich und hätte daher diese Bürden zu tragen. Für die Beteiligung ist eine wechselseitige oder zweiseitige Kommunikation erforderlich, um die Beteiligung der Mitglieder erfassen zu können. Manipulationsschutz und weitere Absicherungen der Persönlichkeitsrechte sind nicht nur technisch erforderlich, wie dies umzusetzen ist, kann auch schon in die Satzung aufgenommen werden. Nur wenn die Versammlung virtuell gleichwertig zur Präsenzversammlung abgehalten werden kann ist sie zulässig. Wie dieser Gleichlauf am besten hergestellt wird, ist bisher nicht geregelt, wird sich aber u.a. an der Größe der Organisation und der Mitglieder- und Stimmenstruktur orientieren.
Bei generellen Bedenken lassen sich auch wichtige und bestimmte Beschlussgegenstände komplett aus dem Regelungsbereich einer virtuellen Versammlung herausnehmen.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht