Vollstreckung eines Buchauszuganspruchs

Liegt ein vollstreckbares Urteil des Handelsvertreters gegen das Unternehmen auf Erteilung eines Buchauszuges mit den diversen Auskunftspunkten vor und wird dieser nicht vom Unternehmer erfüllt, so beantragt der Anwalt des Handelsvertreters die Ersatzvornahme nach § 887 ZPO, nämlich die Vollstreckung einer vertretbaren Handlung über die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers oder Buchsachverständigen.

 

Kann das Unternehmen nicht nachweisen, dass der Buchauszug mittlerweile erstellt und übermittelt wurde, erlässt das Gericht dann einen Beschluss mit etwa folgendem Wortlaut:

 

1.

Der Gläubiger wird ermächtigt, dem nach dem Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 09.11.2021 zu erteilenden Buchauszug durch einen von ihm auszuwählenden, sein Vertrauen genießenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu lassen.

 

2.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem von dem Gläubiger beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen

 

– ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und

– Einsicht in die Geschäftsbücher sowie

– in die sonstigen Unterlagen, denen die im Tenor des Teilurteils im Einzelnen aufgeführten Angaben zu entnehmen sind

 

zu gewähren.

 

Den Zugang zu ihrer Buchhaltung hat sie ihm insoweit zu gewähren, als dies zur Fertigung des Buchauszugs erforderlich ist.

 

3.

Der Schuldnerin wird aufgegeben, an den Gläubiger als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 15.000 € zu bezahlen.

 

Dann fordert der Anwalt des Handelsvertreters den Vorschuss beim Unternehmen an, wird er nicht bezahlt, kann der Betrag vollstreckt werden, und beauftragt den Wirtschaftsprüfer/ Buchsachverständigen seines Vertrauens, der dann den Buchauszug aus den Unterlagen des Unternehmens erstellt. Dabei kommt es häufig vor, dass der Vorschuss nicht ausreicht, gerade wenn es um inhaltlich viele Auskunftspunkte zu quantitativ vielen provisionsrelevanten Vorgängen geht.